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Appendix F
Software-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
Wireless-N Broadband-Router mit Storage Link
Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann
benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Berechtigung, eine bestimmte
Bibliothek in nichtfreien Programmen zu verwenden,
einer größeren Anzahl von Benutzern, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu verwenden. Die Berechtigung, die
GNU C-Bibliothek in nichtfreien Programmen zu verwenden,
führt beispielsweise dazu, dass viel mehr Benutzer das gesamte
GNU-Betriebssystem sowie seine Variante, GNU/Linux, nutzen.
Auch wenn die Freiheit der Benutzer durch die Lesser General
Public License (Kleinere Allgemeine Öffentliche Lizenz) weniger
geschützt wird, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines
Programms, das mit der Bibliothek verknüpft ist, in der Lage
ist, das Programm mit einer geänderten Version der Bibliothek
auszuführen.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung,
Verbreitung und Bearbeitung: Der Unterschied zwischen
einem „auf der Bibliothek basierenden Werk“ („work based on
the library”) und einem „Werk, das die Bibliothek verwendet“
(„work that uses the library“) ist unbedingt zu beachten. Ersteres
enthält Code, der von der Bibliothek a/jointfilesconvert/436240/bgeleitet ist, während
letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muss,
um betriebsfähig zu sein.
GNU LESSER GENERAL PUBLIC LICENSE (GNU-LGPL)
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND
BEARBEITUNG
Diese Lizenzvereinbarung gilt für jede Softwarebibliothek 0.
und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk
des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten
darauf hinweist, dass das Werk unter den Bestimmungen
dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als
„diese Lizenz“ bezeichnet) verbreitet werden darf. Jeder
Lizenznehmer wird als „Sie“ bezeichnet.
Als „Bibliothek“ wird eine Sammlung von Softwarefunktionen
und/oder Daten bezeichnet, die dazu geeignet sind, mit
Anwendungsprogrammen verknüpft zu werden (die einige
dieser Funktionen und Daten verwenden), um ausführbare
Programme zu erschaffen.
Der nachfolgend verwendete Begriff „Bibliothek“ bezieht
sich auf solch eine Softwarebibliothek oder ein Werk, das
gemäß diesen Bedingungen verbreitet worden ist. Ein „auf
der Bibliothek basierendes Werk“ bezeichnet entweder die
Bibliothek selbst oder ein daraus a/jointfilesconvert/436240/bgeleitetes Werk, das
dem Copyright unterliegt, d. h. ein Werk, das die Bibliothek
oder einen Teil davon enthält, sowohl wortgetreu als auch in
a/jointfilesconvert/436240/bgeänderter Form, und/oder direkt in eine andere Sprache
übersetzt worden ist. (Nachfolgend deckt der Begriff
„Bearbeitung“ auch Übersetzungen ab.)
Unter dem Quellcode eines Werks wird diejenige Form des
Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise
verwendet wird. Bei Bibliotheken bezeichnet der vollständige
Quellcode den Quellcode aller enthaltenen Module
einschließlich aller zugehörigen Dateien zur Definition von
Schnittstellen sowie die zur Kompilierung und Installation
des ausführbaren Programms verwendeten Skripte.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und
Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie
fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das Ausführen
eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird
nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms
unterliegen dieser Lizenz nur dann, wenn der Inhalt ein auf
der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon,
dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses
Programms benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab,
was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die
Bibliothek nutzt, bewirkt.
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien 1.
des vollständigen Quellcodes der Bibliothek so, wie sie ihn
erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und
in angemessener Form einen entsprechenden Copyright-
Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen,
alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer
Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen mit
der Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr
verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen
Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.
Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils 2.
davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes
Werk entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter
den Bestimmungen von § 1 vervielfältigen und verbreiten,
vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im Folgenden genannten
Bedingungen erfüllt werden:
Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine a)
Softwarebibliothek sein.
Sie müssen die veränderten Dateien mit einem b)
auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen
vorgenommene Modifizierung der Dateien hinweist und
das Datum jeder Änderung angibt.
Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes c)
Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten d)
Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle
stützt, die von einem die Funktionseinheit nutzenden
Anwendungsprogramm bereitgestellt werden muss,
ohne dass sie beim Aufrufen der Funktionseinheit als
Argument übergeben wird, dann müssen Sie sich nach
bestem Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen,
dass die betreffende Funktionseinheit auch dann noch
funktioniert, wenn die Anwendung eine solche Funktion
oder Datentabelle nicht bietet, und dass sie den sinnvoll
bleibenden Teil ihres Bestimmungszwecks noch erfüllt.
(Beispielsweise hat eine Funktion einer Bibliothek
zur Berechnung von Quadratwurzeln einen Zweck,
der von der Anwendung gänzlich unabhängig ist.
Deshalb verlangt § 2 Absatz d, dass jede von der
Anwendung bereitgestellte Funktion oder von dieser
Funktion benutzte Tabelle optional sein muss: Auch
wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die
Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln
berechnen).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk
als Ganzes. Wenn identifizierbare Bereiche davon nicht
von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise
als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre
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